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   OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99   

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OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99 (https://dejure.org/1999,2635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.1999 - 15 W 111/99 (https://dejure.org/1999,2635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 1999 - 15 W 111/99 (https://dejure.org/1999,2635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Essen - 7 T 1020/96
  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 366
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.1979 - V ZR 21/78

    Umfang des Beurkundungserfordernisses bei einem Grundstückskaufvertrag -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen bei Grundstücksgeschäften dem Beurkundungserfordernis des § 313 BGB nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt es keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 69, 266, 268; 74, 346, 348; NJW 1979, 1984).

    Da ein Ausnahmefall der in § 14 BeurkG bezeichneten Art nicht vorliegt, mußten die in dem Vertrag in Bezug genommenen Baubeschreibungen ohne Rücksicht auf den Verzicht der Vertragsparteien entweder verlesen (vgl. BGH NJW 1979, 1984) oder aber nach Maßgabe des § 13 a BeurkG in den Vertrag eingeführt werden (vgl. Kuhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13 a Rdn. 5; Beckisches Notar-Handbuch/Kutter, 2. Aufl., A II Rdn. 48; Albrecht in Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 7. Aufl., Rdn. 314).

  • OLG Hamm, 29.03.1994 - 15 W 383/93

    Nachschieben einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung im Verfahren der weiteren

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Hierbei hat sich die Kammer an der veröffentlichten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. DNotZ 1971, 756; MittRhNotK 1981, 16; JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129; JMBl NW 1997, 22) und des BayObLG (vgl. z. B. BayObLGZ 1981, 348, 351) orientiert, nach der das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO ist und eine nicht ordnungsgemäße Kostenrechnung ohne weiteres der Aufhebung unterliegt.

    Da das Landgericht den Formmangel bei seiner Entscheidung berücksichtigt und die Kostenberechnungen aufgehoben hat, kann er im Verfahren der weiteren Beschwerden nicht mehr behoben werden (vgl. Senat JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129).

  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75

    Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen bei Grundstücksgeschäften dem Beurkundungserfordernis des § 313 BGB nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt es keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 69, 266, 268; 74, 346, 348; NJW 1979, 1984).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen bei Grundstücksgeschäften dem Beurkundungserfordernis des § 313 BGB nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt es keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 69, 266, 268; 74, 346, 348; NJW 1979, 1984).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59

    Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Jedenfalls darf ein Notar, der formungültige Verträge beurkundet, dafür keine Kosten erheben (BGH DNotZ 1961, 430; vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O., § 16 Rdn. 29 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 67/92
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Richtig ist zunächst die Ausgangsüberlegung des Landgerichts: Sind Kosten ohne ordnungsgemäße Kostenberechnung bezahlt und wird wegen dieses Mangels die Kostenberechnung aufgehoben, so kann nicht wegen dieser Aufhebung die Rückforderung nach § 157 KostO erfolgen, wenn die Kosten materiell-rechtlich geschuldet sind, weil der Kostenanspruch unabhängig von der Kostenrechnung nach § 154 KostO ist (Senat JurBüro 1993, 305, ständig; Korintenberg/Bengel a.a.O., § 157 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.11.1981 - BReg. 3 Z 22/80
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
    Hierbei hat sich die Kammer an der veröffentlichten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. DNotZ 1971, 756; MittRhNotK 1981, 16; JMBl NW 1994, 226 = DB 1994, 1129; JMBl NW 1997, 22) und des BayObLG (vgl. z. B. BayObLGZ 1981, 348, 351) orientiert, nach der das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO ist und eine nicht ordnungsgemäße Kostenrechnung ohne weiteres der Aufhebung unterliegt.
  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).

    Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).

    Im übrigen hat der Senat bereits zu der ebenfalls an die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung anknüpfenden Fristbestimmung des § 157 Abs. 1 S. 2 KostO entschieden, daß eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechende Kostenberechnung nicht geeignet sein kann, diese Frist in Lauf zu setzen (JurBüro 2000, 152, 154).

    Denn eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts kann nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (vgl. KG DWE 1992, 154; Senat JurBüro 2000, 152, 153).

  • OLG Koblenz, 21.05.2002 - Not 1/02

    Kostenrechnung bei zusammengesetztenWerten

    Unter der Geltung des § 154 Abs. 2 KostO n. F. gelten diese Erfordernisse erst recht (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2000, 272, 273; OLG Hamm NJW-RR 2000, 366 ; Hartmann, KostG, 31. Aufl., § 154 KostO Rn. 6; Korintenberg/Bengel, § 154 KostO Rn. 8; einschränkend Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 738).

    Das Gericht macht sich bei allen diesbezüglichen Ausführungen eine Begründung zu Eigen, die in ähnlichem Wortlaut vom OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.1999 - 15 W 111/99; NJW-RR 2000, S. 366 gebraucht wurde.

    Genau der Erst-Recht-Schluss, den das OLG Hamm in dem Beschluss NJW-RR 2000, 366 zieht und den sich das Oberlandesgericht Koblenz hier zu Eigen macht, erging dort berechtigt, denn der dort betroffene Notar hatte durch seine pauschale Bezeichnung auch gegen die Vorschriften des § 154 KostO a. F. verstoßen, da die durch den dort betroffenen Notar erstellte Kostenrechnung aufgrund der pauschalen Bezeichnung keine ausreichend individualisierbare Kennzeichnung beinhaltete, so dass die Rechnung unter der Geltung der neuen Vorschrift dann selbstverständlich aufzuheben war (OLG Hamm, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06

    Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an

    3 Z 22/80">BayObLGZ 1981, 348, 351; BayObLGR 2004, 183, 184; Senat JurBüro 1993, 308; NJW-RR 2000, 366; FGPrax 2005, 45; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 149; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 188, 189; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Oldenburg NdsRpfl.
  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in

    Zwar ist - wie der Beteiligte zu 2) im Ausgangspunkt zutreffend ausführt - die Kostenrechnung eines Notars im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne Sachprüfung (nicht, wie es bei Hartmann, a.a.O., heißt, "ohne ein Verfahren nach § 156") aufzuheben, wenn sie nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach § 154 KostO an eine solche Kostenrechnung zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1981, 348 [351]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2003, 149 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 366; Hartmann, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99

    Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei

    Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu.

    Nach der Rspr. des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so daß beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat NJW-RR 2000, 366 ).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 19/02

    Anforderungen an die Aufschlüsselung des Geschäftswerts

    Diesem Gesetzeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154 Rn. 7 f.).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2002 - 10 W 96/02

    Anforderungen an die Kostenberechnung durch einen Notar

    Damit fehlt es an einer im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO sachlich überprüfungsfähigen Rechnung, so dass die Kostenberechnung ohne Sachprüfung aufzuheben ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 2000, 152; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1244 f; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 Rn. 3 mwN).

    So wird vorliegend die in der Rechnung aufgeführte "Gebühr gemäß § 145 Abs. 3, § 36 Abs. 1" im Erläuterungsbogen näher bezeichnet mit "§ 145 Abs. 3 unselbständiger Entwurf", "§ 36 Abs. 1 einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung (z.B. Grundschuld, Hypothek, Schuldanerkenntnis". Der daraus zu folgernde Gebührentatbestand "unselbständiger Entwurf einer einseitigen, rechtsgeschäftlichen Erklärung" lässt sich nur mit juristischem Fachwissen dem hier gefertigten Entwurf einer Teilungserklärung zuordnen; aus den aufgeführten Beispielen ergibt sich dies nicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Transparenzgebot gegenüber den Interessen des Notars überwiegende Bedeutung zukommt; der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 2000, 152f).

  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in einer notariellen

    Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so dass beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2002 - 10 W 96/02

    Notarkostensache

    Damit fehlt es an einer im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO sachlich überprüfungsfähigen Rechnung, so dass die Kostenberechnung ohne Sachprüfung aufzuheben ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 2000, 152; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1244 f; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 Rn. 3 mwN).

    So wird vorliegend die in der Rechnung aufgeführte "Gebühr gemäß § 145 Abs. 3, § 36 Abs. 1" im Erläuterungsbogen näher bezeichnet mit "§ 145 Abs. 3 unselbständiger Entwurf", "§ 36 Abs. 1 einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung (z.B. Grundschuld, Hypothek, Schuldanerkenntnis". Der daraus zu folgernde Gebührentatbestand "unselbständiger Entwurf einer einseitigen, rechtsgeschäftlichen Erklärung" lässt sich nur mit juristischem Fachwissen dem hier gefertigten Entwurf einer Teilungserklärung zuordnen; aus den aufgeführten Beispielen ergibt sich dies nicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Transparenzgebot gegenüber den Interessen des Notars überwiegende Bedeutung zukommt; der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 2000, 152f).

  • OLG Hamm, 02.09.2004 - 15 W 456/03

    Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer

    3 Z 22/80">BayObLGZ 1981, 348, 351; BayObLGR 2004, 183, 184; Senat JurBüro 1993, 308; FGPrax 1998, 152; NJW-RR 2000, 366; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 149; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 188, 189; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Oldenburg NdsRpfl.
  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99

    Verdrängung der Betreuungsgebühr im Abgeltungsbereich der Hebegebühr

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - 10 W 86/04

    Zur rückwirkenden Änderung einer rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidung durch

  • KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05

    Kosten des Urkundsnotars: Kostenerhebung trotz nichtiger Beurkundung bei

  • KG, 18.12.2001 - 1 W 1712/00

    Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen

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